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18. Oktober 2017

Steuertipp Oktober 2017 – Geringwertige Wirtschaftsgüter

Für die sogenannten geringwertigen Wirtschaftsgüter (GWG) stehen ab dem Jahr 2018 Neuerungen an. Bislang konnten abnutzbare und bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (beispielsweise Telefone, Datenträger, Kaffeemaschinen oder Kleinmöbel) mit einem Wert von bis zu 410 Euro (netto) steuerrechtlich im Jahr der Anschaffung in voller Höhe abgeschrieben werden. Die Abschreibungshöhe richtete sich also gerade nicht nach der sogenannten betrieblichen Nutzungsdauer. Der Gesetzgeber hat diese Regelungen mit dem Gesetz gegen steuerschädliche Steuerpraktiken für den Steuerzahler freundlicher ausgestaltet. Demnach ist die Grenze in Höhe von 410 auf 800 Euro angepasst worden.

Aufzeichnungspflichten beachten

Damit ist eine Sofortabschreibung nunmehr für diese Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens für Anschaffungen nach dem 31.12.2017 bis zu einer Höhe von 800 Euro (netto) möglich. Der Gesetzgeber verlangt jedoch auch für GWG´s, deren Wert neuerdings den Betrag in Höhe von 250 Euro übersteigt, gesonderte Aufzeichnungspflichten einzuhalten. Hier sind der Tag der Anschaffung, Herstellung oder Einlage und die Anschaffungs- oder Herstellungskosten in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen.

Mehrere Kleingüter gesammelt abschreiben

Trotz der Anhebung der GWG-Grenze hat der Gesetzgeber an der Möglichkeit zur sogenannten Pool-Abschreibung festgehalten. Hiernach kann der Steuerpflichtige für abnutzbare und bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten ab 2018 zwischen 250 und 1.000 Euro liegen, einen Sammelposten bilden, der über einen Zeitraum von fünf Jahren linear abgeschrieben wird.

Anschaffungen möglichst auf 2018 verschieben

Aufgrund dieser Neuregelungen kann es steuerrechtlich gegebenenfalls sinnvoll sein, Anschaffungen auf Anfang 2018 zu verschieben. Denkbar ist in diesem Zusammenhang auch die Bildung eines sogenannten Investitionsabzugsbetrags in 2017 oder früher, um für Anschaffungen ab 2018 in Höhe von bis zu 1.333 Euro (netto) steuerrechtlich gem. § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG zuerst die zulässige Absenkung der Anschaffungs- und Herstellungskosten auf  800 Euro oder weniger anzuwenden (1.333 Euro abzgl. 40 % ergibt 799,80 Euro) und dann die Sofortabschreibung gem. § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG vorzunehmen.

Professionelle Unterstützung durch die Fachberater der DGSFG

Trotz größter Sorgfalt kann es passieren, dass Laien bei komplexen steuerrechtlichen Vorgängen schnell den Überblick verlieren. Daher ist es in den meisten Fällen ratsam, sich von vornherein an einen Steuerberater zu wenden. Die Experten der Deutschen Gesellschaft Selbständiger Fachberater für das Gesundheitswesen (DGSFG) e. V. können dabei helfen, bei der Steuererklärung die Oberhand zu behalten und das bestmögliche Ergebnis zu erzielen. Einen kompetenten Ansprechpartner in Ihrer Nähe finden Sie unter www.dgsfg.de/fachberatersuche.

Mit freundlichem Gruß

Hendrik Gilbers
Mitglied in der DGSFG

 

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