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27. Juli 2016

Rechtzeitig vorsorgen für die Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes

Berlin, 27.07.2016: Vertragsärzte, die ihre Praxis in überversorgten Gebieten veräußern wollen, sollten rechtzeitig die Weichen dafür stellen. Bereits 2015 hatte der Gesetzgeber mit dem Versorgungsstärkungsgesetz die Hürden für die Nachbesetzung in solchen Gebieten erhöht. Jüngst erschwerte das Bundessozialgericht (BSG) das Verfahren zusätzlich: Drei Jahre muss der auf seine Zulassung verzichtende Vertragsarzt nun angestellt sein, bevor sein Kassenarztsitz im Antragsverfahren neu besetzt werden kann. Dabei kann die Anstellung in einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ), bei einem anderen Vertragsarzt oder in einer Berufsausübungsgemeinschaft erfolgen.

BSG-Urteil erschwert die Nachbesetzung in überversorgten Gebieten

Mit dem Urteil des BSG vom Mai 2016 werden die bisherigen Hürden bei der Nachbesetzung vertragsärztlicher Praxen in überversorgten Gebieten noch einmal höher: Das BSG stellte klar, dass ein Vertragsarzt, der seine Praxis nachbesetzen lassen möchte, grundsätzlich drei Jahre im MVZ oder in vergleichbarer Anstellung tätig sein muss. Zudem muss der Arzt diese Arbeit nicht nur beabsichtigen, sondern auch tatsächlich antreten. Eine schrittweise Reduzierung des Arbeitsumfangs um eine viertel Stelle in Abständen von einem Jahr ist unproblematisch.

Langfristige Strategie gefordert

Hendrik Gilbers, Vizepräsident der Deutschen Gesellschaft selbständiger Fachberater für das Gesundheitswesen e. V. (DGSFG), empfiehlt niedergelassenen Ärzten, sich rechtzeitig Gedanken über die Praxisnachfolge zu machen. „Nur mit vorausschauender Planung kann es gelingen, den Vertragsarztsitz in überversorgten Gebieten zu erhalten“, sagt Gilbers. „Wir geben unseren Mandanten eine langfristige Strategie an die Hand, mit der sie ihr Lebenswerk retten und ihre Angestellten weiterbeschäftigen können.“

Zulassungsverfahren wurde bereits 2015 erschwert

Schon in 2015 hatte das Versorgungsstrukturgesetz I Änderungen im Zulassungsrecht ergeben: Bei einer Überversorgung von 110 Prozent in der jeweiligen Facharztgruppe kann der Zulassungsausschuss den Antrag auf Nachbesetzung ablehnen. Liegt die Überversorgung bei mehr als 140 Prozent, muss der Antrag sogar abgelehnt werden. Als Reaktion auf diese Änderung ließen sich Vertragsärzte in einem MVZ anstellen und verkauften ihre Praxis unter Verzicht auf die Zulassung. Niedergelassene, die heute vor diesem Problem stehen, müssen den Übergabeprozess deutlich früher in die Wege leiten.

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