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28. September 2017

Steuertipp September 2017 – Geschenke als Betriebsausgaben anrechnen

Geschenke sind nicht nur bei Geschäftsleuten, sondern auch Heilberuflern eine beliebte Aufmerksamkeit zu besonderen Anlässen oder zum Ausdruck von Dankbarkeit. Oft sind solche Geschenke betrieblicher Natur, weshalb bei Vielen die Meinung herrscht, das Geschenk sei automatisch eine Betriebsausgabe. Doch so einfach ist das nicht. Für die steuerliche Geltendmachung solcher Geschenke gelten besondere Regeln. Der Gesetzgeber hat Geschenke in verschiedene Klassen eingeteilt:

  • Streuartikel
  • abzugsfähige Geschenke (ohne § 37b EstG – Pauschalierung durch den Schenker)
  • abzugsfähige Geschenke (mit § 37b EStG)
  • nicht abzugsfähige Geschenke (ohne § 37b EStG)
  • nicht abzugsfähige Geschenke (mit § 37b EStG)
  • ausschließlich betrieblich genutzte Geschenke

Bei den nachfolgenden Ausführungen ist stets unterstellt, dass Sie als Freiberuflicher nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.

Streuartikel: Kleine Aufmerksamkeiten bis zu 10 Euro

Streuartikel sind die für Sie und den Beschenkten unkomplizierteste und steuerlich beste Geschenk-Variante. Streuartikel können Sie selbst stets in vollem Umfang als Betriebsausgabe geltend machen, wohingegen der Empfänger des Geschenks keine Einnahme versteuern muss. Als Streuartikel gelten Werbeartikel bis zu einem Einkaufspreis von 10 Euro.

Abzugsfähige Geschenke: Präsente bis zu 35 Euro

Der Gesamtaufwand der nächsten „Geschenkklasse“ – abzugsfähige Geschenke – liegt zwischen 10 und 35 Euro. Sie können diesen Aufwand als Betriebsausgabe steuerlich geltend machen, der Beschenkte jedoch muss den Wert des Geschenks als Betriebseinnahme versteuern. Möchten Sie dem Empfänger das nicht zumuten, können Sie als Schenker die Besteuerung übernehmen und pauschal 30 Prozent Einkommensteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer an das Finanzamt abführen (geregelt im §37b EStG). Wichtig: Die 35-Euro-Grenze stellt einen Jahreshöchstbetrag je Beschenkten dar. Doch Vorsicht: Laut einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 30. März 2017 gehört auch die von Ihnen übernommene Steuer zum Gesamtaufwand des Geschenks. Das bedeutet: Wenn Sie die Steuer für Ihren Geschäftspartner gemäß §37b EstG übernehmen und die Grenze von 35 Euro nicht überschreiten möchten, darf der Einkaufspreis für das Geschenk lediglich 26,- Euro brutto betragen. Die von Ihnen an das Finanzamt abzuführenden Steuern (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) belaufen sich auf 8,93 Euro, so dass Sie für Ihr Geschenk in Summe 34,93 Euro ausgegeben haben.

Nicht abszugsfähige Geschenke: Zuwendungen mit einem Wert von über 35 Euro

Einzelne Geschenke oder die Summe aller Geschenke an eine Person innerhalb eines Jahres, die mehr als 35 Euro wert sind, sind nicht abzugsfähig. Das heißt: Sie können Ihren Aufwand für das Geschenk steuerlich nicht geltend machen, aber Ihr beschenkter Geschäftspartner muss das Geschenk trotzdem als Betriebseinnahme versteuern. Sie können die Besteuerung – wie bereits zuvor ausgeführt – übernehmen. Die übernommene Steuer teilt jedoch das Schicksal des Geschenks und ist ebenfalls nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig.

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Michael Klasvogt
Mitglied in der DGSFG

 

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Die Deutsche Gesellschaft Selbständiger Fachberater für das Gesundheitswesen (DGSFG) e. V. ist ein Zusammenschluss selbständiger Steuerfachberater und Kanzleien mit Spezialisierung auf den Gesundheitsbereich. Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist die erfolgreich abgeschlossene Fortbildung zum „Fachberater für das Gesundheitswesen (DStV)“. Mitglieder mit dieser Zusatzausbildung können sich durch das DGSFG-Qualitätssiegel als Experten im Gesundheitswesen auszeichnen lassen. Über die Fachberatersuche auf www.dgsfg.de/fachberatersuche können Ärzte, Apotheker und andere selbständige Heilberufler gezielt nach zertifizierten Fachberatern für das Gesundheitswesen suchen. Weitere Informationen gibt es unter www.dgsfg.de.

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